Statuten
der Vereinigung Schweiz. Verbandssekretäre Print
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Name
Der Verein bezweckt überdies, die Verbandsarbeit in ihrer Vielfalt nach aussen aufzuzeigen und bekannt zu machen. Der Verein gibt sich zu diesem Zweck ein Leitbild. Art. 3 Seinen Zweck sucht der Verein vornehmlich zu erreichen durch die Veranstaltung von Vorträgen, Besichtigungen und Kursen, von Versammlungen und Zusammenkünften zur Pflege freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern, ferner durch die Behandlung von Fragen, welche die Mitglieder und ihre Berufsarbeit betreffen.
a) Die Generalversammlung Art. 6 Die Generalversammlung ist für folgende Geschäfte allein
zuständig: Art. 7 Die Einladungen müssen in der Regel mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände den Mitgliedern zugestellt werden. Art. 8 Die Generalversammlung wählt und beschliesst mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. b) Der Vorstand Art. 10 Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten oder dessen Stellvertreter nach Bedürfnis zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Art. 11Der Verein wird durch die gemeinsame Unterschrift des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitgliedes verpflichtet. c) Die Rechnungsrevisoren Rechte und Pflichten der Mitglieder Art. 15 Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Schluss eines Kalenderjahres erklärt werden, wenn die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind. Art. 16 Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder dem Verein schaden, können ohne Angabe eines Grundes ausgeschlossen werden. Allgemeine Bestimmungen Art. 18 Zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von Dreiviertel der Stimmenden der Generalversammlung erforderlich. Über die Verwendung eines bei der Auflösung des Vereins allenfalls vorhandenen Vermögens entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Art. 19 Vorstehende Statuten sind in der Generalversammlung vom 18. Oktober 2002 angenommen worden und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten der Vereinigung der Schweiz. Verbandssekretäre vom 29. November 1948. Namens der Vereinigung Schweiz. Verbandssekretäre |
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