Name
Art. 1 Unter dem Namen Vereinigung Schweizerischer Verbandssekretäre (VSV) oder Union Suisse des Secrétaires d'Associations (USSA) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz am Ort der Geschäftsstelle.


Zweck
Art. 2 Der Verein bezweckt, die Mitglieder in der Erfüllung ihrer beruflichen Aufgaben nach innen und aussen zu unterstützen, indem er insbesondere
- Netzwerke
- Aus- und Weiterbildung sowie
- Erfahrungsaustausch fördert.

Der Verein bezweckt überdies, die Verbandsarbeit in ihrer Vielfalt nach aussen aufzuzeigen und bekannt zu machen.

Der Verein gibt sich zu diesem Zweck ein Leitbild.

Art. 3 Seinen Zweck sucht der Verein vornehmlich zu erreichen durch die Veranstaltung von Vorträgen, Besichtigungen und Kursen, von Versammlungen und Zusammenkünften zur Pflege freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern, ferner durch die Behandlung von Fragen, welche die Mitglieder und ihre Berufsarbeit betreffen.


Organisation
Art. 4 Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Rechnungsrevisoren.

a) Die Generalversammlung
Art. 5 Die Generalversammlung findet ordentlicherweise ein Mal jährlich statt, ausser-ordentlicherweise nach Einberufung durch den Vorstand oder wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangt. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

Art. 6 Die Generalversammlung ist für folgende Geschäfte allein zuständig:
a) Genehmigung und Änderung der Statuten;
b) Genehmigung des Jahresberichts;
c) Genehmigung der Jahresrechnung;
d) Festsetzung der Jahresbeiträge und Genehmigung des Budgets;
e) Wahl des Vereinspräsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder und von zwei Rechnungsrevisoren.

Art. 7 Die Einladungen müssen in der Regel mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände den Mitgliedern zugestellt werden.

Art. 8 Die Generalversammlung wählt und beschliesst mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen.

b) Der Vorstand
Art. 9 Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Mitgliedern und konstituiert sich selbst. Das Mandat dauert 3 Jahre. Alle Mitglieder sind wieder wählbar.

Art. 10 Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten oder dessen Stellvertreter nach Bedürfnis zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Art. 11Der Verein wird durch die gemeinsame Unterschrift des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitgliedes verpflichtet.

c) Die Rechnungsrevisoren
Art. 12 Die Rechnungsrevisoren prüfen jährlich die Rechnung des Vereins und berichten der Generalversammlung schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung. Ihre Amtsdauer fällt mit der des Vorstands zusammen. Sie sind wieder wählbar.

Die Mitgliedschaft
Art. 13 Als Mitglieder können auf schriftliche Anmeldung hin natürliche Personen aufgenommen werden, die haupt- oder nebenamtlich in Organisationen der Privatwirtschaft geschäftsführende Funktionen (Präsident, Vizepräsident, Direktor, Sekretär) ausüben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand abschliessend.

Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 14 Mit dem Eintritt anerkennt das Mitglied Leitbild, Statuten und Reglemente des Vereins und verpflichtet sich, die gefassten Beschlüsse zu achten.

Art. 15 Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Schluss eines Kalenderjahres erklärt werden, wenn die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind.

Art. 16 Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder dem Verein schaden, können ohne Angabe eines Grundes ausgeschlossen werden.

Allgemeine Bestimmungen
Art. 17 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 18 Zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von Dreiviertel der Stimmenden der Generalversammlung erforderlich. Über die Verwendung eines bei der Auflösung des Vereins allenfalls vorhandenen Vermögens entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

Art. 19 Vorstehende Statuten sind in der Generalversammlung vom 18. Oktober 2002 angenommen worden und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten der Vereinigung der Schweiz. Verbandssekretäre vom 29. November 1948.

Namens der Vereinigung Schweiz. Verbandssekretäre
Der Präsident:
Der Sekretär:

Leitbild
 
Statuten
 
Vorstand / Sekretariat
 
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